opencaselaw.ch

BK 2004 22

BGP Einstellungsverfügung

Graubünden · 2004-05-12 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Unterlassung der Buchführung | StA Anklageverfügung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwal- tes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt wer- den. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen

E. 3 (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerde-

führer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG).

Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid

berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht,

also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte,

beteiligt war, und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das

heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung

des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54). Die Beschwerdelegiti-

mation ist gegeben, ist doch X. als Angeklagter durch die angefochtene Verfü-

gung im geforderten Ausmasse betroffen. Die übrigen Voraussetzungen (Art. 139

Abs. 2 StPO, 20 VVG) sind ebenfalls erfüllt.

2.

Angefochtene Anklageverfügungen können gemäss Art. 138 StPO

von der Beschwerdekammer auf Rechtswidrigkeit und/oder Unangemessenheit

überprüft werden. Eine Anklageverfügung ist angemessen, wenn aufgrund der

Untersuchung in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die

einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Mehr kann nicht ge-

fordert werden, weil sonst dem urteilenden Sachrichter vorgegriffen würde. Im

Zweifelsfall muss ihm der Entscheid überlassen bleiben. Hinsichtlich der Rechts-

widrigkeit prüft die Beschwerdekammer, ob die in der Anklageverfügung zum

Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung zutreffend ist oder nicht. Dieser Prüfung

kann aber nicht eine Wertung des umstrittenen Sachverhaltes vorangehen

(Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auf-

lage, Chur 1996, S. 349 f.).

a)

Im vorliegenden Falle wendet sich der Beschwerdeführer ausdrück-

lich gegen die Anklageverfügung. Die Beschwerdekammer kann somit bloss

überprüfen, indem sie die Anklageschrift zu Rate zieht, ob der Staatsanwalt ge-

stützt auf das Untersuchungsergebnis genügend Grund hatte, Anklage zu erhe-

ben und ob der in der Anklageverfügung genannte Straftatbestand zutreffend ist.

Dabei ist sie an den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt gebunden; ihr

steht nicht zu, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese fällt in die Zuständig-

keit des urteilenden Sachrichters.

aa)

Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Feststellung, er

habe im Kanton Graubünden in der Steuerperiode 1999/2000 ein Einkommen

von Fr. 98'432.-- und ein Vermögen von Fr. 1'716'648.-- versteuert. Er macht gel-

E. 4 tend, zuständig für die Steuerveranlagung sei das Steueramt C. gewesen und

die Besteuerung habe sich auf ein Einkommen von Fr. 42'916.-- beschränkt.

Auf Grund des Berichtes des Steueramtes C. vom 8. März 2004 (act. 2.3)

versteuerte der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2000 ein Einkommen

von Fr. 98'432.-- und ein Vermögen von Fr. 1'716'648.--. Dass in der Anklage-

schrift als Steuerbehörde die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, an-

stelle des Steueramtes C. angegeben ist, beruht auf einem offensichtlichen

Schreibfehler, der unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit und Unange-

messenheit irrelevant ist und von Amtes wegen berichtigt wird (Padrutt, a. a. O.,

S. 341, Ziff. 3).

bb)

Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Er macht geltend, auf eine telefonische Anfrage beim Untersuchungs-

richteramt Samedan hin die Auskunft erhalten zu haben, die Einsichtnahme in

den Akten müsse in Samedan erfolgen. Er habe keinen Anspruch auf Aktenein-

sicht beim Bezirksgericht Moesa.

Nach der Darstellung in der Vernehmlassung des Untersuchungsrichters

soll der Beschwerdeführer von seiner Sekretärin die Zustellung der Akten zur

Einsichtnahme an seinem Wohnort verlangt haben, was sie abgelehnt habe. Es

stimme nicht, dass er sie gebeten habe die Akten dem Bezirksgericht Moesa zu-

zustellen, um dort darin Einsicht zu nehmen. Hätte er darum ersucht, wäre dem

Begehren stattgegeben worden.

Gemäss Art. 137 StPO kann gegen Amtshandlungen der im Untersu-

chungsverfahren tätigen Organe beim Staatsanwalt wegen Rechtswidrigkeit

und/oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist

innert 20 Tagen seit der Betroffene von der angefochtenen Amtshandlung Kennt-

nis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Untersu-

chungsverfahren tätige Organe sind - unter anderen - der Untersuchungsrichter

und dessen Gehilfen (Padrutt, a. a. O., S. 345, Ziff. 3). Demnach ist die Sekretärin

des Untersuchungsrichters als im Untersuchungsverfahren tätiges Organ zu hal-

ten. Deren Amtshandlungen sind mit Beschwerde beim Staatsanwalt anzufech-

ten.

Ob der Beschwerdeführer nach Erlass der Schlussverfügung das Unter-

suchungsrichteramt Samedan um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme beim

Bezirksgericht Moesa oder um Akteneinsicht an seinem Wohnort ersuchte, kann

E. 5 dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn seine Behauptung zutreffen sol-lte, wo-

nach er vom Untersuchungsrichteramt die Zustellung der Akten an das Bezirks-

gericht Moesa verlangt habe, diese aber abgelehnt worden sei, hätte er innert 20

Tagen beim Staatsanwalt Beschwerde erheben und Einsicht in die Akten verlan-

gen müssen. Dass der Beschwerdeführer aus von ihm nicht vertretbaren Grün-

den von der Beschwerdeerhebung abgehalten worden wäre, macht er nicht gel-

tend. Unterliess er aber innerhalb der 20-tägigen Frist gegen die abgelehnte Ak-

teneinsicht Beschwerde an den Staatsanwalt zu führen, kann er nicht jetzt mit

der Beschwerde gegen die Anklageverfügung an die Beschwerdekammer das

Versäumte nachholen. Auf diesen Beschwerdepunkt ist daher vorliegend nicht

einzutreten.

Dennoch erwächst dem Beschwerdeführer aus dieser Unterlassung kein

Nachteil. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches

Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des

allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV darstellt,

ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in

jedem Stadium des Verfahrens in alle Akten Einsicht zu nehmen, die Grundlage

einer Entscheidung bilden (Georg Müller in Kommentar BV, Band I, Art. 4, Rz.

108). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfah-

renspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und

sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs

setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. Dies bedeutet, dass alle

Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Haupt-

verhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müs-

sen. Art. 117 StPO bestimmt, dass der Angeklagte bis zum Schluss der Haupt-

verhandlung Beweisergänzungen beantragen kann. Dies ist ihm aber nur mög-

lich, wenn er in die Akten Einsicht nehmen und feststellen kann, ob wichtige Be-

weismittel fehlen. Das Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten ist

somit nicht verwirkt. Dies kann er noch bis zum Schluss der Hauptverhandlung

wahrnehmen.

cc)

Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer den von der Anklage-

behörde relevierte Sachverhalt. Der in der Anklageschrift umschriebene Sach-

verhalt kann aber im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, da es sich

hierbei um Behauptungen tatsächlicher Art handelt, deren Beurteilung in die Zu-

ständigkeit des urteilenden Sachrichters fällt. Darauf kann daher im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht eingetreten werden

E. 6 b) Insgesamt ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die Staatsan- waltschaft gestützt auf den Untersuchungsergebnis mit vertretbaren Gründen da- von ausgehen durfte, dass eine Verurteilung wahrscheinlich sei. Da zudem die in der Anklageverfügung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nicht zu be- anstanden ist, erweist sich diese weder als unangemessen noch rechtswidrig. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 22 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. iur. X., Beschwerdeführer, gegen die Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. März 2004, mitgeteilt am 30. März 2004, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Unterlassung der Buchführung, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Roveredo vom 14. August 2003 der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Verge- hen) schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 1'500.--, vorzeitig löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr, verurteilt. Der Kreispräsident warf ihm vor, er habe als Einzelmitglied der A. SA, B., bewusst und gewollt keine Geschäfts- bücher geführt, damit der Vermögensstand der Gesellschaft nicht ersehen wer- den könne. Gegen die Gesellschaft wurden mehrere Verlustscheine ausgestellt. Gegen das Strafmandat erklärte der Gebüsste am 21. August 2003 Ein- sprache und verlangte die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Soweit den Akten entnommen werden kann, ergänzte der Untersuchungsrichter die Un- tersuchung, indem er am 27. November 2003 den Angeschuldigten nochmals einvernahm und im Februar 2004 Ermittlungen bei dessen Sohn und bei der Re- visionsstelle der A. SA anstellte. Am 4. März 2004 verfügte er den Schluss der Untersuchung. Mit Verfügung vom 30. März 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. Anklage wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa zur Beurtei- lung. B. Dagegen reichte der Angeklagte am 14. April 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden ein mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegan- gen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwal- tes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt wer- den. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen

3 (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerde- führer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war, und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54). Die Beschwerdelegiti- mation ist gegeben, ist doch X. als Angeklagter durch die angefochtene Verfü- gung im geforderten Ausmasse betroffen. Die übrigen Voraussetzungen (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG) sind ebenfalls erfüllt. 2. Angefochtene Anklageverfügungen können gemäss Art. 138 StPO von der Beschwerdekammer auf Rechtswidrigkeit und/oder Unangemessenheit überprüft werden. Eine Anklageverfügung ist angemessen, wenn aufgrund der Untersuchung in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Mehr kann nicht ge- fordert werden, weil sonst dem urteilenden Sachrichter vorgegriffen würde. Im Zweifelsfall muss ihm der Entscheid überlassen bleiben. Hinsichtlich der Rechts- widrigkeit prüft die Beschwerdekammer, ob die in der Anklageverfügung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung zutreffend ist oder nicht. Dieser Prüfung kann aber nicht eine Wertung des umstrittenen Sachverhaltes vorangehen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auf- lage, Chur 1996, S. 349 f.). a) Im vorliegenden Falle wendet sich der Beschwerdeführer ausdrück- lich gegen die Anklageverfügung. Die Beschwerdekammer kann somit bloss überprüfen, indem sie die Anklageschrift zu Rate zieht, ob der Staatsanwalt ge- stützt auf das Untersuchungsergebnis genügend Grund hatte, Anklage zu erhe- ben und ob der in der Anklageverfügung genannte Straftatbestand zutreffend ist. Dabei ist sie an den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt gebunden; ihr steht nicht zu, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese fällt in die Zuständig- keit des urteilenden Sachrichters. aa) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Feststellung, er habe im Kanton Graubünden in der Steuerperiode 1999/2000 ein Einkommen von Fr. 98'432.-- und ein Vermögen von Fr. 1'716'648.-- versteuert. Er macht gel-

4 tend, zuständig für die Steuerveranlagung sei das Steueramt C. gewesen und die Besteuerung habe sich auf ein Einkommen von Fr. 42'916.-- beschränkt. Auf Grund des Berichtes des Steueramtes C. vom 8. März 2004 (act. 2.3) versteuerte der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2000 ein Einkommen von Fr. 98'432.-- und ein Vermögen von Fr. 1'716'648.--. Dass in der Anklage- schrift als Steuerbehörde die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, an- stelle des Steueramtes C. angegeben ist, beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler, der unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit und Unange- messenheit irrelevant ist und von Amtes wegen berichtigt wird (Padrutt, a. a. O., S. 341, Ziff. 3). bb) Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, auf eine telefonische Anfrage beim Untersuchungs- richteramt Samedan hin die Auskunft erhalten zu haben, die Einsichtnahme in den Akten müsse in Samedan erfolgen. Er habe keinen Anspruch auf Aktenein- sicht beim Bezirksgericht Moesa. Nach der Darstellung in der Vernehmlassung des Untersuchungsrichters soll der Beschwerdeführer von seiner Sekretärin die Zustellung der Akten zur Einsichtnahme an seinem Wohnort verlangt haben, was sie abgelehnt habe. Es stimme nicht, dass er sie gebeten habe die Akten dem Bezirksgericht Moesa zu- zustellen, um dort darin Einsicht zu nehmen. Hätte er darum ersucht, wäre dem Begehren stattgegeben worden. Gemäss Art. 137 StPO kann gegen Amtshandlungen der im Untersu- chungsverfahren tätigen Organe beim Staatsanwalt wegen Rechtswidrigkeit und/oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene von der angefochtenen Amtshandlung Kennt- nis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Untersu- chungsverfahren tätige Organe sind - unter anderen - der Untersuchungsrichter und dessen Gehilfen (Padrutt, a. a. O., S. 345, Ziff. 3). Demnach ist die Sekretärin des Untersuchungsrichters als im Untersuchungsverfahren tätiges Organ zu hal- ten. Deren Amtshandlungen sind mit Beschwerde beim Staatsanwalt anzufech- ten. Ob der Beschwerdeführer nach Erlass der Schlussverfügung das Unter- suchungsrichteramt Samedan um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme beim Bezirksgericht Moesa oder um Akteneinsicht an seinem Wohnort ersuchte, kann

5 dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn seine Behauptung zutreffen sol-lte, wo- nach er vom Untersuchungsrichteramt die Zustellung der Akten an das Bezirks- gericht Moesa verlangt habe, diese aber abgelehnt worden sei, hätte er innert 20 Tagen beim Staatsanwalt Beschwerde erheben und Einsicht in die Akten verlan- gen müssen. Dass der Beschwerdeführer aus von ihm nicht vertretbaren Grün- den von der Beschwerdeerhebung abgehalten worden wäre, macht er nicht gel- tend. Unterliess er aber innerhalb der 20-tägigen Frist gegen die abgelehnte Ak- teneinsicht Beschwerde an den Staatsanwalt zu führen, kann er nicht jetzt mit der Beschwerde gegen die Anklageverfügung an die Beschwerdekammer das Versäumte nachholen. Auf diesen Beschwerdepunkt ist daher vorliegend nicht einzutreten. Dennoch erwächst dem Beschwerdeführer aus dieser Unterlassung kein Nachteil. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV darstellt, ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in jedem Stadium des Verfahrens in alle Akten Einsicht zu nehmen, die Grundlage einer Entscheidung bilden (Georg Müller in Kommentar BV, Band I, Art. 4, Rz. 108). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfah- renspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Haupt- verhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müs- sen. Art. 117 StPO bestimmt, dass der Angeklagte bis zum Schluss der Haupt- verhandlung Beweisergänzungen beantragen kann. Dies ist ihm aber nur mög- lich, wenn er in die Akten Einsicht nehmen und feststellen kann, ob wichtige Be- weismittel fehlen. Das Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten ist somit nicht verwirkt. Dies kann er noch bis zum Schluss der Hauptverhandlung wahrnehmen. cc) Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer den von der Anklage- behörde relevierte Sachverhalt. Der in der Anklageschrift umschriebene Sach- verhalt kann aber im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, da es sich hierbei um Behauptungen tatsächlicher Art handelt, deren Beurteilung in die Zu- ständigkeit des urteilenden Sachrichters fällt. Darauf kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht eingetreten werden

6 b) Insgesamt ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die Staatsan- waltschaft gestützt auf den Untersuchungsergebnis mit vertretbaren Gründen da- von ausgehen durfte, dass eine Verurteilung wahrscheinlich sei. Da zudem die in der Anklageverfügung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nicht zu be- anstanden ist, erweist sich diese weder als unangemessen noch rechtswidrig. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar